§ 389 Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf
§ 389 Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf — UGB
§ 389 Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070007
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Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
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