§ 24 Bestätigungsvermerk
In Kraft seit 26. Juni 2025
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HS-WV
Gliederung
5. Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses
§ 24 Bestätigungsvermerk
Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den § 274 UGB sinngemäß gilt.
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