BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungVIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und ZwangsstrafenERSTER TITEL Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung§ 271e

§ 271e Unregelmäßigkeiten

In Kraft seit 19. Februar 2026
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