(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. Umstände, die in einem Verfahren nach § 270 Abs. 3 geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.
(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Gesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft vorgelegt werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
(4) Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
§ 20 Rechnungswesen und Berichte
…einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das den Aufgaben der Universität entspricht. Auf das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sinngemäß anzuwenden. (2) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor darüber hinaus weitere Abschnitte…
SEG · SE-Gesetz
§ 7 Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung
…ist zu prüfen. (2) Der Prüfer wird vom Aufsichtsrat bestellt. Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Prüfers gelten die §§ 268 Abs. 4, 271, 271a, 272 und 275 UGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber der Gesellschaft und ihren Aktionären. (3) Der Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist…
SpaltG · Spaltungsgesetz
§ 5 Prüfung der Spaltung
…Aufsichtsrat bestellt ist, vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft bestellt. (3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Spaltungsprüfers gelten die §§ 268 Abs. 4, 271, 271a, 272 und 275 UGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften und deren Anteilsinhabern. (4) Der Spaltungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu…
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 68a § 68a
…mehrerer Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten – einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den §§ 222 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 idF BGBl. I Nr. 63/2019, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§…
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 64a § 64a
…mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten –, einen Jahresabschluss nach den §§ 222 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 idF BGBl. I Nr. 63/2019, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§…
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