§ 263 Befreiung
§ 263 Befreiung — UGB
§ 263 Befreiung — UGB
Beachte
Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40167696
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Abs. 1 und § 264 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.
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