§ 263 Befreiung
In Kraft seit 20. Juli 2015
Up-to-date
(1) Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Abs. 1 und § 264 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.
NÖ ElWG 2005 · NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
§ 2 § 2
…Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient; 69. “verbundenes Unternehmen”: a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB), b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind; 70…