(1) Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Abs. 1 und § 264 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 263 Befreiung
(1) Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. (2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Abs. 1 und § 264 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung nicht wesent…
§ 265 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben zum Beteiligungsbesitz
…und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochter unternehmen gehört oder für Rechnung dieser Unternehmen von einer anderen Person gehalten wird. Die Anwendung des § 263 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen; 3. Name und Sitz der Unternehmen, die gemäß § 262 nur anteilmäßig in den Konzernabschluß…
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 2 § 2*)Begriffsbestimmungen
…eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient; 73. „verbundenes Unternehmen“ a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind; 74. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch…