BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungDRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche StellenZWEITER TITEL Umfang der einzubeziehenden Unternehmen§ 247

§ 247(Konsolidierungskreis)

In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date