Bei einer Verteilung nach § 2 dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit, zusätzlich zu den Regelungen des § 235 Abs. 2 UGB, die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags folgendem Betrag mindestens entsprechen:
1. bei Verteilung nach § 2 Abs. 1 dem gesamten Unterschiedsbetrag abzüglich des bereits in der Rückstellung berücksichtigten Betrags;
2. bei Anwendung des § 2 Abs. 2 dem in die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellten Betrag.
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