UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung
§ 232 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
(2) Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
(3) Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß § 231 Abs. 2 Z 25 oder § 231 Abs. 3 Z 24 gesondert auszuweisen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
(5) Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 204 Abs. 2 sind gesondert auszuweisen.
§ 232 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 232 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
…§ 232. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015) (2) Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen…
Art. 17 Artikel XVII
…304/1996, zu den §§ 13, 198, 199, 201, 203, 204, 207, 208, 210, 211, 221, 223, 224, 225, 226, 228, 229, 231, 232, 233, 235, 236, 237, 238, 240, 242, 243, 244, 246, 248, 252, 257, 258, 265, 266, 268, 271, 273, 277, 278, 279, 280, 280a, 282…
§ 251 Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen
§ 251. (1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 193 Abs. 3 und 4 zweiter Halbsatz, §§ 194 bis 211 , §§ 223 bis 227 , § 229 Abs. 1 bis 3, §§ 231 bis 234 und §§ 237 bis 241 über den Jahres…
§ 264 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
§ 264. (1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz beim erstmaligen Ansatz mit dem Buchwert gemäß den §§ 198 bis 242 anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens ist bei erstmaliger Anwend…
§ 259 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 259 Öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens
…Unternehmungen auf dem Gebiet der Schiffahrt betreiben, gelten, wenn diese Geschäftszweige den Hauptbetrieb darstellen, unbeschadet einer weiteren Gliederung die §§ 222 bis 243 UGB insoweit, als nicht der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister verbindliche Formblätter festlegt; die §§ 201 bis…
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