§ 232 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 232 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung — UGB
§ 232 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung — UGB
Beachte
Abs. 1 bis 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40167659
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
(2) Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
(3) Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß § 231 Abs. 2 Z 25 oder § 231 Abs. 3 Z 24 gesondert auszuweisen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
(5) Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 204 Abs. 2 sind gesondert auszuweisen.
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