BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für KapitalgesellschaftenVIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung§ 232

§ 232Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

In Kraft seit 20. Juli 2015
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