(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse;
2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
3. andere aktivierte Eigenleistungen;
4. sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen::
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige;
5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
a) Materialaufwand,
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen;
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
b) soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,
b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
8. sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert ausweisen müssen;
9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8;
10. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
a) Abschreibungen
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15;
17. Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16);
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
19. Ergebnis nach Steuern;
20. sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten;
21. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
22. Auflösung von Kapitalrücklagen;
23. Auflösung von Gewinnrücklagen;
24. Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
25. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
26. Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
27. bis 29 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse;
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
3. Bruttoergebnis vom Umsatz;
4. Vertriebskosten;
5. allgemeine Verwaltungskosten;
6. sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige;
7. sonstige betriebliche Aufwendungen;
8. Zwischensumme aus Z 1 bis 7;
9. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
13. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
a) Abschreibungen
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
14. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
15. Zwischensumme aus Z 9 bis 14;
16. Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 8 und Z 15);
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
18. Ergebnis nach Steuern;
19. sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten;
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
21. Auflösung von Kapitalrücklagen;
22. Auflösung von Gewinnrücklagen;
23. Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
24. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
25. Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
26. bis 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 22/2015)
(4) Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 19 beziehungsweise Abs. 3 Z 18) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.
(5) Alternativ zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung können Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen auch im Anhang ausgewiesen werden. In diesem Fall endet die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 231 Gliederung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende…
§ 232 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
…Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß § 231 Abs. 2 Z 25 oder § 231 Abs. 3 Z 24 gesondert auszuweisen. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I…
Art. 17 (Anm.: aus BGBl. Nr. 304/1996, zu den §§ 13, 198, 199, 201, 203, 204, 207, 208, 210, 211, 221, 223, 224, 225, 226, 228, 229, 231, 232, 233, 235, 236, 237, 238, 240, 242, 243, 244, 246, 248, 252, 257, 258, 265, 266, 268, 271, 273, 277, 278, 279, 280, 280a, 282 und 283, dRGBl. S 219/1897)
…198 Abs. 3 HGB bleiben die Vorschriften des § 210, § 226 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 231 Z 7 HGB in der bisherigen Fassung bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraumes in Geltung. (6) § 198 Abs. 7 HGB in…
§ 251 Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen
…zweiter Halbsatz, §§ 194 bis 211, §§ 223 bis 227, § 229 Abs. 1 bis 3, §§ 231 bis 234 und §§ 237 bis 241 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß…
PMG · Postmarktgesetz
§ 13 Finanzieller Ausgleich
…2% der Gesamtkosten übersteigen. Unter den Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers ist die Summe aus den im Einzeljahresabschluss des Universaldienstbetreibers ausgewiesenen Aufwandspositionen im Sinne des § 231 Abs. 2 Z 5 bis 8 UGB (bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens) bzw. des § 231 Abs. 3 Z 2, 5, 6 und 7 UGB (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens) zu…
EpiG-Berechnungsverordnung
Anl. 1
…Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße. Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63…
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
§ 2 Begriffsbestimmungen
…1988 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994; 8. Saldenliste: Alle Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 UGB sowie der Bilanz gemäß § 224 UGB; sie werden über eine Schnittstelle für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen; 9. Erweiterte Saldenliste: Den Positionen der…
Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien
Art. 3 Verrechnungsmodalitäten
…B VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2024. (3) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenverrechnung relevanten Daten (vgl. § 231 UGB) auf Verlangen zur Verfügung. Für die wechselseitige Verrechnung müssen die verrechnungsrelevanten Unterlagen in ihrer Detailliertheit geeignet sein, die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (4…
Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Anl. 4
…Die Bezeichnung und Berechnung der Kennzahlen bezieht sich das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Vorschriften des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), die Fachgutachten des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Betriebswirtschaft und die Stellungnahmen…
KRBV · Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung
§ 4 Rechnungsabschluss
…ihr sind sämtliche sich aus der Finanzbuchführung am Ende eines Geschäftsjahres zeitraumbezogen ergebenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach § 231 UGB oder sonst nach den Vorgaben des Berichts-Handbuchs (§ 10) zu gliedern. (5) Im Anhang, soweit ein solcher verpflichtend aufzustellen ist, sind die Bilanz…