(1) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
2. die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;
3. die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
4. die Ab- und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs;
5. die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs und
6. der im Laufe des Geschäftsjahrs aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 aktiviert werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
(3) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(4) Ein Geschäfts(Firmen)wert ist in die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens aufzunehmen. Ein voll abgeschriebener Geschäfts(Firmen)wert ist als Abgang zu behandeln.
(5) Gesellschaften, die nicht klein sind, haben den Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.
Rückverweise
HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
§ 5 Laufende Gebarung und Führung von Büchern
…systematisch gegliedert) und 3. die Neben- oder Hilfsbücher (Anlagenverzeichnis, Inventarverzeichnis, Kassabuch, Kunden- und Lieferantenbuch). (4) Für die Güter des Anlagevermögens (im Sinne des § 226 UGB) ist ein Anlagespiegel zu erstellen. Der Bestand der tatsächlich vorhandenen Güter ist regelmäßig auf Übereinstimmung mit dem Verzeichnis zu überprüfen (Anlageninventur). (5) Die Eintragungen in…
UGB · Unternehmensgesetzbuch
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 193, 223, 226, 237, 265 und 277, dRGBl. S 219/1897)
…gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs anzugeben ist. Gleiches gilt für die Angaben nach § 226 Abs. 1 HGB. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2001) (4) Art. I § 7 ist erstmals auf…
Art. 17 (Anm.: aus BGBl. Nr. 304/1996, zu den §§ 13, 198, 199, 201, 203, 204, 207, 208, 210, 211, 221, 223, 224, 225, 226, 228, 229, 231, 232, 233, 235, 236, 237, 238, 240, 242, 243, 244, 246, 248, 252, 257, 258, 265, 266, 268, 271, 273, 277, 278, 279, 280, 280a, 282 und 283, dRGBl. S 219/1897)
…„Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes“ gemäß § 198 Abs. 3 HGB bleiben die Vorschriften des § 210, § 226 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 231 Z 7 HGB in der bisherigen Fassung bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraumes…
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu §§ 189283, dRGBl. Nr. 219/1897)
…11) Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. (12) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 226 Abs. 1 HGB über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen…