§ 21 Fortführung bei Namensänderung
§ 21 Fortführung bei Namensänderung — UGB
§ 21 Fortführung bei Namensänderung — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069793
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
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