§ 20 Unzulässige Verwendung fremder Namen
In Kraft seit 01. Januar 2007
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UGB
Gliederung
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Dritter Abschnitt. Firma.
§ 20 Unzulässige Verwendung fremder Namen
In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.
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