§ 208 Wertaufholung
§ 208 Wertaufholung — UGB
§ 208 Wertaufholung — UGB
Beachte
Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 32
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40167600
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
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