(1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 149 Bewertung von Vermögensgegenständen
…der in Abs. 2 genannten, wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§ 203 und § 204 UGB unter Berücksichtigung von § 208 UGB). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz UGB nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B. II., B. III. oder…
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