§ 207 Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207 Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens — UGB
§ 207 Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
Inkrafttretungsdatum
29. Mai 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40214162
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
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