(1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
(2) Insbesondere gilt folgendes:
1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
a) nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
b) erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind,
c) Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.
5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6. Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
7. Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich, so müssen diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen.
(3) Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in § 195 dritter Satz beschriebenen Zielsetzung, bei Gesellschaften im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 1 und 2 nur unter Beachtung der in § 222 Abs. 2 erster Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die angeführten Gesellschaften haben die Abweichung im Anhang anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 57
…den Wertansätzen gemäß den §§ 203, 206, und 207 UGB darf 4 vH des Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände nicht übersteigen. § 201 Abs. 2 Z 4 UGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden. (2) Der nach Abs. 1 gebildete Wertansatz darf so lange beibehalten werden, bis das Kreditinstitut beschließt…
VU-RLV · Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
§ 4 Anwendung des Prinzips der Bewertungsstetigkeit bei der Bewertung von Wertpapieren durch Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen
…die Einhaltung einer in Aussicht gestellten erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung oder Gewinnbeteiligung in diesem Geschäftsjahr nicht möglich, so liegt ein besonderer Umstand im Sinn des § 201 Abs. 3 UGB für die Zulässigkeit eines Wechsels des Bewertungsprinzips zu diesem Zeitpunkt vor. Eine auf Grund besonderer Umstände vorgenommene Änderung von Bewertungsprinzipien ist solange beizubehalten, bis wiederum…