UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
§ 200 Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 200 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 200 Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung
…§ 200. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der…
§ 287 Umsetzung von Unionsrecht
…1) Durch § 189 Abs. 1, § 189a, § 193 Abs. 4, §§ 195 bis 198 , § 200, § 201, §§ 203 bis 211 , § 221 bis 227 , §§ 231 bis 267c , § 268 Abs. …
§ 264 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
§ 264. (1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz beim erstmaligen Ansatz mit dem Buchwert gemäß den §§ 198 bis 242 anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens ist bei erstmaliger Anwend…
§ 251 Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen
§ 251. (1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 193 Abs. 3 und 4 zweiter Halbsatz, §§ 194 bis 211 , §§ 223 bis 227 , § 229 Abs. 1 bis 3, §§ 231 bis 234 und §§ 237 bis 241 über den Jahres…
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