BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 200

§ 200Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.

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