BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungErster Abschnitt Allgemeine VorschriftenZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß§ 200

§ 200Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung

In Kraft seit 01. August 1990
Up-to-date