§ 200 Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 200 Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung — UGB
§ 200 Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung — UGB
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
Inkrafttretungsdatum
01. August 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12021924
Zuletzt nach Updates gesucht am
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.
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