§ 20 Unzulässige Verwendung fremder Namen
§ 20 Unzulässige Verwendung fremder Namen — UGB
§ 20 Unzulässige Verwendung fremder Namen — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069792
Zuletzt nach Updates gesucht am
In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.
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