Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
Rückverweise
BGVO · Bilanzgliederungsverordnung
Anl. 1
…Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 17. sonstige Verbindlichkeiten, – davon Steuern, – davon im Rahmen der sozialen Sicherheit. Haftungsverhältnisse gemäß § 199 UGB; Sonstige finanzielle Verpflichtungen gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB;…
VU-VerzV · Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung
Anl. 2
… 5 VAG 2016 gewidmet; 28. Wert der Verbindlichkeiten gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 in Verbindung mit § 199 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite…
UGB · Unternehmensgesetzbuch
Art. 96 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 283, dRGBl. S 219/1897)
…Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. …
§ 237 Inhalt des für alle Gesellschaften geltenden Anhangs
…liegen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich gelautet haben; 2. an Stelle des Vermerks unter der Bilanz der Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse (§ 199) sowie sonstiger wesentlicher finanzieller Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen, sowie Art und Form jeder gewährten dinglichen…