§ 199 Haftungsverhältnisse
§ 199 Haftungsverhältnisse — UGB
§ 199 Haftungsverhältnisse — UGB
Beachte
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038623
Zuletzt nach Updates gesucht am
Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
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