(1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
§ 27a SpG · SpG · Sparkassengesetz
§ 27a Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung
…werden mit Ausnahme des ersten Aufsichtsrates von der Vereinsversammlung gewählt. (6) Der Vorstand hat eine Schlußbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 UGB entspricht. § 220 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlußbilanz der FMA unverzüglich vorzulegen. (7) Mit der Anmeldung zur Eintragung…
Rückverweise