(1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
§ 53a StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 53a 8a. Abschnitt
… 21 und § 190 bis § 193 Abs. 1 und § 193 Abs. 3 bis § 216 des Unternehmensgesetzbuches , dRGBl. S. 219/1897, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr…
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