§ 191 Inventar
§ 191 Inventar — UGB
§ 191 Inventar — UGB
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Inventar
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069928
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
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