Für das Dritte Buch gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Unternehmen von öffentlichem Interesse:
a.Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind;
b.Kapitalgesellschaften, die Kreditinstitute im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27. 6. 2013 S. 1 – mit Ausnahme der in Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27. 6. 2013 S. 338, genannten Kreditinstitute – sind;
c. Kapitalgesellschaften, die Versicherungsunternehmen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991 S. 7, sind oder
2.Beteiligung: Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; es wird eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen vermutet, wenn der Anteil am Kapital 20% beträgt oder darüber liegt; § 244 Abs. 4 und 5 über die Berechnung der Anteile ist anzuwenden; die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung;
3. beizulegender Wert: der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt;
4. beizulegender Zeitwert: der Börsenkurs oder Marktpreis; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktpreis sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktpreisen der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktpreis für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich bei Finanzinstrumenten ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktpreis gewährleisten;
5.Umsatzerlöse: die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben; für Versicherungsunternehmen nach Z 1 lit. c gilt als Umsatzerlöse die Summe der Posten 1. a) aa) gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016, für Kreditinstitute nach Z 1 lit. b gilt als Umsatzerlöse das Gesamtergebnis der in den Z 1, 3, 4, 6 und 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Posten;
6.Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen im Sinn des § 244 beherrscht;
7.Tochterunternehmen: ein Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen im Sinn des § 244 unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird;
8. verbundene Unternehmen: zwei oder mehrere Unternehmen innerhalb einer Gruppe, wobei eine Gruppe das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen bilden;
8a.große Gruppe: eine Gruppe, auf die die Merkmale des § 246 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nicht zutreffen;
9. assoziiertes Unternehmen: ein Unternehmen, an dem ein anderes Unternehmen eine Beteiligung hält und dessen Geschäfts- und Finanzpolitik durch das andere Unternehmen maßgeblich beeinflusst wird; es wird vermutet, dass ein Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, sofern jenes Unternehmen 20% oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens besitzt;
10. wesentlich: der Status von Informationen, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Jahres- oder Konzernabschlusses treffen. Die Wesentlichkeit ist von der Größe oder der spezifischen Eigenschaft des Postens oder der Fehlerhaftigkeit der Angabe abhängig. Selbst wenn ein einzelner Posten für sich genommen als unwesentlich angesehen werden kann, können mehrere unwesentliche gleichartige Posten zusammen als wesentlich gelten;
11. Investmentunternehmen:
a. Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, ihre Mittel in Wertpapieren oder Immobilien verschiedener Art oder in anderen Werten anzulegen mit dem einzigen Ziel, das Risiko der Investitionen zu verteilen und ihre Aktionäre oder Gesellschafter an dem Gewinn aus der Verwaltung ihres Vermögens zu beteiligen;
b.Unternehmen, die mit Unternehmen nach lit. a mit festem Kapital verbunden sind, sofern der einzige Zweck dieser verbundenen Unternehmen darin besteht, voll eingezahlte Anteile, die von den Unternehmen nach lit. a ausgegeben worden sind, zu erwerben, unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14. 11. 2012 S. 74;
12. Beteiligungsgesellschaft: Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, unbeschadet der Rechte, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Anteilsinhaber zustehen;
13.Nachhaltigkeitsaspekte: Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 317 vom 9.12.2019 S. 1;
14.unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen: eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, für die in § 268 Abs. 1 Z 2 genannte Konformitätsbewertung akkreditiert ist.
§ 189a UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 189a Begriffsbestimmungen
…§ 189a. Für das Dritte Buch gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Unternehmen von öffentlichem Interesse: a. Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats…
§ 287 Umsetzung von Unionsrecht
…§ 287. (1) Durch § 189 Abs. 1, § 189a, § 193 Abs. 4, §§ 195 bis 198 , § 200, § 201, §§ 203 bis 211 , §…
§ 277 Offenlegung
…3) In der Offenlegung und der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden, nach Maßgabe der Wesentlichkeit ( § 189a Z 10 ) auch in größeren Einheiten. (4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 zu erklären, 1…
§ 221 Umschreibung
…Arbeitnehmer. (3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ( § 189a Z 1 ) gilt stets als große Kapitalgesellschaft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.. (4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale ( Abs. 1 bis Abs. …
§ 136 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 136 Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes
…große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die genannten Unternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. c UGB . § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138…
§ 266a Anwendbarkeit der Bestimmungen auf unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen
…§ 265 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 und Abs. 5 auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB .…
§ 99 Rechtsschutzversicherung
…Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder 2. die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. (2) Die Geschäftsführung des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung…
§ 127 Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Anteilen
…übersteigen, 2. der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übersteigt, 3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 189a Z 8 UGB geschaffen werden oder 4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von § 189a Z 8 UGB anzusehen sind…
§ 3 BVergGVS 2012 · BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 3 Begriffsbestimmungen
…auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. 36. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB , dRGBl. S 219/1897, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes…
§ 43 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 43
…und 280a UGB anzuwenden. (1a) Für die Zwecke des Abs. 1 gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. b UGB . (2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage…
§ 28a Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten
…auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen, oder bb) verbundenen Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB , § 245a UGB oder § 15 AktG ; b) bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung …
§ 5
…auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen, oder bb) verbundenen Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB , § 245a UGB oder § 15 AktG ; b) bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung …
§ 2 BVergGKonz 2018 · BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 2 Begriffsbestimmungen
…auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. 22. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB , dRGBl. S 219/1897, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses…
§ 2 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. 39. Variantenangebot ist ein Angebot aufgrund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers. 40. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB , dRGBl. S 219/1897, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses…
§ 7 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 7 Begriffsbestimmungen
…Drittstaat bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates; 64. „verbundenes Erdgasunternehmen“ a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB , b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 9 UGB oder c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind; 65…
§ 27 BörseG 2018 · BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 27 Vorlage des Jahresabschlusses
…aufzunehmen. Auf den Abschlussprüfer des Börseunternehmens ist § 93 WAG 2018 anzuwenden. (4) Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB .…
§ 154 InvFG 2011 · InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011
§ 154 Berichtspflicht von Abschlussprüfern
…zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen ( § 189a Z 8 UGB ) zu der in § 5 Abs. 1 genannten Verwaltungsgesellschaft ist, für das er diese Tätigkeit ausübt. (4) Der Abschlussprüfer ist bei der Wahrnehmung…
§ 16 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 16 Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
…sind insbesondere der Bieter, alle mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger ( § 1 Z 6 ), die Zielgesellschaft und die mit ihr gemäß § 189a Z 8 UGB konzernmäßig verbundenen Unternehmen, Mitglieder der Verwaltungsorgane dieser Unternehmen, Berater der genannten Unternehmen und Aktionäre, die über stimmberechtigte Aktien im Umfang von mindestens zwei vom Hundert…
§ 1 Begriffe
…weiters übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere berechtigen, wenn diese von der Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinn des § 189a Z 8 UGB ausgegeben wurden. 5. Börsetag: ein Tag, an dem das Handelssystem der Wiener Börse zum Geschäftsabschluß zur Verfügung steht. 6. Gemeinsam vorgehende Rechtsträger: natürliche oder juristische…
§ 163a StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 163a Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
…die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information ( § 189a Z 10 Unternehmensgesetzbuch – UGB , dRGBl. S. 219/1897), einschließlich solcher Umstände, die die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig…
§ 66 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 66 Erwerb eigener Aktien durch Dritte
…§ 66. (1) Ein Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen…
§ 45 Nachgründung
…für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers ( § 32 Insolvenzordnung ) gleichgestellt. (2) Vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und…
§ 65 Erwerb eigener Aktien
…der Erwerb gegen Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verstößt. (5) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens ( § 189a Z 7 UGB ) gehören, kann aus diesen Aktien das…
§ 51 Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen
…§ 51. (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen. (2) Ein Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme…
§ 117 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 117 Genehmigungspflichtige Geschäfte
…Wert des Gegenstands folgende Geschäfte: 1. die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des § 189a Z 2 UGB , 2. die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und 3. die freiwillige Veräußerung oder…
§ 67a EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 67a Start Up-Mitarbeiterbeteiligung
…Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen: a) Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt. b) Die Umsatzerlöse ( § 189a Z 5 UGB ) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro. c) Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. d) Die Anteile am Kapital oder den…
§ 17a MaklerG · MaklerG · Maklergesetz
§ 17a Vermittlung von Wohnungsmietverträgen
…der Immobilienmakler keine Provision vereinbaren, wenn 1. der Vermieter oder der Verwalter am Unternehmen des Immobilienmaklers oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen ( § 189a Z 8 UGB ) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann, oder wenn der Immobilienmakler am…
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