§ 144 Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft
§ 144 Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft — UGB
§ 144 Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft — UGB
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 20.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Inkrafttretungsdatum
01. August 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40120180
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Insolvenzverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben worden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
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