§ 134 Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung
In Kraft seit 01. Januar 2007
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§ 134 Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung — UGB
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132, 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.