(1) Die offene Gesellschaft entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.
(2) Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste. Die Gesellschaft tritt mit Eintragung in das Firmenbuch in die Rechtsverhältnisse ein.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 907 Übergangsbestimmungen zum Handelsrechts-Änderungsgesetz
…Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2007 errichtet wurden. (9) § 123 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 1202005, ist auf nach dem 31. Dezember 2006 errichtete Personengesellschaften anzuwenden. Sofern unter…