Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 193, 223, 226, 237, 265 und 277, dRGBl. S 219/1897)
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 193, 223, 226, 237, 265 und 277, dRGBl. S 219/1897) — UGB
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 193, 223, 226, 237, 265 und 277, dRGBl. S 219/1897) — UGB
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 125/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40161187
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die §§ 193, 223, 237, 265 und 277 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. Die Jahres- und Konzernabschlüsse von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, dürfen auch noch in Schilling aufgestellt werden. In diesem Fall sind vorgeschriebene Angaben weiterhin in Schilling zu machen und die §§ 223 Abs. 2 sowie 277 Abs. 3 HGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses in Euro ist § 223 Abs. 2 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs in Euro zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs anzugeben ist. Gleiches gilt für die Angaben nach § 226 Abs. 1 HGB.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2001)
(4) Art. I § 7 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahre anzuwenden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen