§ 5 Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit — UG
Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008.
§ 136 UG · UG · Universitätsgesetz 2002
§ 136 Nachfolgeeinrichtungen
…5. Abschnitt Übertragung von Rechten und Vermögen § 136. (1) Die im § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universitäten werden mit dem…
§ 36 Tierspital
…den Organisationseinheiten des Tierspitals zugeordnete Personal hat an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die dem Tierspital im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen. (5) Die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des Tierspitals sind berechtigt, im Namen der Veterinärmedizinischen Universität Wien Verträge über die Erbringung tierärztlicher Leistungen abzuschließen. (6) Die…
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