UG
Gliederung
I. Teil Organisationsrecht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich
§ 10 Gesellschaften, Stiftungen, Vereine
(1) Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein, sofern diese Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Jede Universität ist überdies berechtigt, sonstige Vermögenswerte – unbeschadet §§ 26 und 27 – insbesondere auch in Form von Spenden, Schenkungen und Sponsoring einzuwerben.
§ 11 URAV · URAV · Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
§ 11 Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
… 2 sowie Abs. 2 UGB; 16. Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB; 17. Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß §…
§ 9 UG · UG · Universitätsgesetz 2002
§ 9 Rechtsaufsicht
…Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen…
§ 45 Aufsicht
…4. Abschnitt Verfahren § 45. (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen…
§ 125 Beamtinnen und Beamte des Bundes
…Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5, die sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (§§ 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von…
§ 15 Gebarung
…einzugehen. (4a) Die Universitäten haben unbeschadet von Abs. 4 vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundes-ministerin oder des Bundesministers einzuholen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat binnen vier Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Vor…
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