UG
Gliederung
(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(1a) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Studierenden von kombinierten Master- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad vorgeschriebenen Prüfungsleistungen den festgelegten Mastergrad sowie nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach der Ablieferung der positiv beurteilten Dissertation den festgelegten Doktorgrad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Das Curriculum hat vorzusehen, dass für einen (Zwischen-)Abschluss des Studiums mit einem Mastergrad insbesondere auch die Abfassung und positive Beurteilung einer Masterarbeit Voraussetzung sind. Das Curriculum kann vorsehen, dass die Masterarbeit und der (Zwischen-)Abschluss des Studiums mit Verleihung eines Mastergrads keine Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrads darstellen. Das Curriculum kann regeln, inwieweit sich das Thema der Dissertation vom Thema einer allfälligen im selben Studium erbrachten Masterarbeit unterscheiden muss oder nicht.
(2) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Grade durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Den Absolventinnen und Absolventen
1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.
2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.
3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
3. das abgeschlossene Studium,
4. den verliehenen akademischen Grad oder die akademische Bezeichnung.
(3a) Auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen ist ein neuer Verleihungsbescheid auszustellen, wenn eine Geschlechtsänderung durch Vorlage einer Personenstandsurkunde nachgewiesen wird.
(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.
(5) Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines gemeinsamen Studienprogrammes abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einem Studienumfang von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung der beteiligten österreichischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig,
1. gemeinsam einen akademischen Grad (joint degree) zu verleihen oder
2. bei double oder multiple degree programmes einen akademischen Grad zu verleihen, wobei die allenfalls verliehenen akademischen Grade der Partnerinstitutionen auszuweisen sind.
(5a) Bei gemeinsamen Studienprogrammen, die von mindestens drei Partnerinstitutionen und unter Beteiligung ausländischer Partnerinstitutionen durchgeführt werden, kann die beteiligte österreichische Partnerinstitution bei Bedarf vom Mindeststudienumfang gemäß Abs. 5 abweichen.
(6) Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß §54e hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der zulassenden Bildungseinrichtung den akademischen Grad zu verleihen, wobei die weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen auszuweisen sind.
(7) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid ein Anhang (Diploma Supplement) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, anzuschließen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat durch eine Verordnung festzulegen, in welcher Form das Diploma Supplement auszustellen ist.
Anl. 1/05 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
Anl. 1/05
…ordentlicher Studien ( § 51 Abs 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002 ) durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002 ; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung; 2. des Abschlusses ordentlicher…
Anl. 1 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
Anl. 1
…eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz nachzuweisen. 1.2 entfällt…
Anl. 1 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
Anl. 1
…aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder b) den Erwerb eines aufgrund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades nach § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz . Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen…
§ 3 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 3 Zuordnung
… ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 HG , BGBl. I Nr. 30/2006, oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG , BGBl. I Nr. 120, und 2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß…
§ 6 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 6 § 6
…Verwendungsgruppe VII (Höherer Dienst) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch: 1. den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder 2. den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul…
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