UG
Gliederung
I. Teil Organisationsrecht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich
§ 7 Wirkungsbereich der Universitäten
(1) Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
(2) Der Wirkungsbereich der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
(3) Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten sind nur im Wege der Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 zulässig.
Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)
Art. 2
…österreichischen universitären medizinischen Einrichtung (§ 54 Abs. 9 UG) das Studium der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 einrichten sowie die dafür erforderlichen organisatorischen Einrichtungen, insbesondere eine Medizinische Fakultät mit einem Klinischen Bereich, errichten und betreiben kann. (2) Der Bund wird seine Verpflichtungen…
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