§ 57 Vorbereitungslehrgänge
In Kraft seit 01. Oktober 2017
Up-to-date
UG
Gliederung
Die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium einzurichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.
Rückverweise