§ 30
In Kraft seit 28. Juli 1950
Up-to-date
§ 30 — Patent-ÜG. 1950
Offenbare Irrtümer, Schreibfehler und sonstige Unrichtigkeiten in den Eintragungen der neuen Patentregister-Einlagen kann das Patentamt von Amts wegen oder über Antrag berichtigen. Der Berichtigungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.
§ 31 Patent-ÜG. 1950 · Patent-ÜG. 1950 · Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
§ 31
…des Eintragungsverfahrens (§ 28), weiters, sofern bereits eine Veröffentlichung stattgefunden hat, die rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 29) und des Berichtigungsverfahrens (§ 30) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.…
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