§ 141c Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung
In Kraft seit 01. Februar 2018
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UG
Gliederung
VIII. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
6. Abschnitt Budget
§ 141c Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr 8/2018)
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