§ 141b 6a. Abschnitt
In Kraft seit 01. März 2021
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Gliederung
Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11 004 600 000 €.
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