§ 140g Sonstige Bestimmungen
In Kraft seit 07. August 2013
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UG
Gliederung
VIII. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
5. Abschnitt Übertragung von Rechten und Vermögen
§ 140g Sonstige Bestimmungen
Die rechtsnachfolgende Universität und die beteiligten Universitäten gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 sind hinsichtlich der Vereinigung von allen dadurch entstehenden Gebühren und Abgaben befreit. Davon ausgenommen sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
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