§ 123 Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen
In Kraft seit 01. Oktober 2002
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UG
Gliederung
VIII. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt Organisation
§ 123 Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen
Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität oder Universität der Künste konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
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