§ 118 Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer
In Kraft seit 01. Oktober 2021
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UG
Gliederung
VI. Teil Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten
§ 118 Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer
Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten, die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981 zulässig ist.
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