UG
Gliederung
VI. Teil Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten
§ 117 Raumnutzung
Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.
…EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall zulässig sei. Die Universitäten seien gemäß § 117 UG 2002 im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen. Die Bestimmung konkretisiere die Sorgfaltspflichten des Rektorats; daraus ließen sich aber…
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