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Gliederung
IV. Teil Personalrecht
§ 113 Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz
Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.
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