§ 11
In Kraft seit 28. Juli 1950
Up-to-date
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b schließt die Eintragung eines inhaltsgleichen Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d aus.
(2) Ebenso schließen Anmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a die Geltendmachung einer inhaltsgleichen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 lit. b aus.
(3) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Rückverweise
Patent-ÜG. 1950 · Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
§ 29
…werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist. (2) Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des § 84 Patentgesetz.…