§ 29
§ 29 — Patent-ÜG. 1950
(1) Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist.
(2) Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des § 84 Patentgesetz.