§ 108a Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin
In Kraft seit 01. Oktober 2009
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Gliederung
IV. Teil Personalrecht
§ 108a Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Aufgaben an der Erstellung von Gutachten und Befunden im gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin für die Gutachten und Befunde ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.
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