UFG-AE
Gliederung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 21 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
…§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.…
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