UFG-AE
Gliederung
1. Abschnitt Unterstützungsfonds für Alleinerziehende
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. Alleinerziehende Person: Alleinerziehende Personen sind Personen, die mit zumindest einem Kind, aber nicht mit einer Ehepartnerin bzw. einem Ehepartner, einer eingetragenen Partnerin bzw. einem eingetragenen Partner oder mit einer Lebensgefährtin bzw. einem Lebensgefährten, im gemeinsamen Haushalt leben.
2.Kind: Als Kinder gelten die minderjährigen Kinder, Wahlkinder oder Enkelkinder für deren Obsorge bzw. Pflege und Erziehung die alleinerziehende Person zuständig ist. Die Kindeseigenschaft besteht nach der Vollendung des 18. Lebensjahres fort, wenn und solange sich das Kind in einer zielstrebig verfolgten Schul- oder Berufsausbildung zur Absolvierung einer Erstausbildung befindet, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, oder das Kind wegen einer, vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen Behinderung nachweislich entsprechender Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 oder entsprechend gleichwertiger Nachweise, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG).
3. Aussichtslosigkeit: Aussichtslos ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn die Unterhaltsschuldnerin bzw. der Unterhaltsschuldner nachweislich nicht leistungsfähig oder nicht greifbar ist oder eine Rechtsverfolgung im Ausland keine Aussicht auf Erfolg hat.
4. Unzumutbarkeit: Unzumutbar ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Rechtsverfolgung die Gefahr von Gewalt durch die Unterhaltsschuldnerin bzw. den Unterhaltsschuldner nach sich ziehen würde.
6.Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern: Opferschutzeinrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 sowie andere staatlich finanzierte oder geförderte Einrichtungen, die mit der Betreuung von Gewaltopfern betraut sind.
§ 2 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2. Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1. Alleinerziehende Person: Alleinerziehende Personen sind Personen, die mit zumindest einem Kind, aber nicht mit einer Ehepartnerin bzw…
§ 4 Begünstigte
…§ 4. (1) Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen sind alleinerziehende Personen, sofern 1. für ihr Kind Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen ausbleiben ( Abs. 2 ) und 2. die alleinerziehende Person mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt ( § 2 Z 5 ) und 3. die alleinerziehende Person und ihr…
§ 5 Zuwendungen des Fonds
…1) Zuwendungen an Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 können in Form von monatlich wiederkehrenden, zeitlich befristeten Leistungen ( § 9 Abs. 2 ) pro Kind 12 mal jährlich in Höhe des halben Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß § 293 Abs. 1 lit. c sublit. …
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