§ 14 Rechtsgeschäfte über Zuwendungen aus dem Fonds
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
UFG-AE
Gliederung
1. Abschnitt Unterstützungsfonds für Alleinerziehende
§ 14 Rechtsgeschäfte über Zuwendungen aus dem Fonds
Über Zuwendungen aus dem Fonds kann weder durch Abtretung, Anweisung, Pfändung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
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