(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Förderungsrichtlinien für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. förderbare Unternehmen
2. Rechtsgrundlagen, Ziele,
3. den Gegenstand der Förderung,
4. die förderbaren Kosten,
5. inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
6. das Ausmaß und die Art der Förderung,
7. das Verfahren, insbesondere
a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
b) Entscheidung,
c) Auszahlungsmodus,
d) Berichtspflichten des Fördernehmers,
e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
8. Geltungsdauer,
9. Evaluierung.
(2) Die Förderungsrichtlinien werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht.
Rückverweise
UEZG · Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz
§ 6 Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung
…einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle der Förderung notwendig sind. Nähere Spezifikationen erfolgen in den Richtlinien gemäß § 5. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. …
§ 1 Gegenstand der Förderung, Abwicklung
…infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. (3) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz werden die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung…
§ 2 Definition der energieintensiven Unternehmen
…die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen. (2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.…
§ 3 Zuschuss für energieintensive Unternehmen
…Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche. (2) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren…