(1) Der behandelnde Arzt hat das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen in der Krankengeschichte zumindest wöchentlich, sollte aber die Unterbringung bereits über sechs Monate andauern, zumindest monatlich zu dokumentieren.
(2) Unbeschadet der Fälle, in denen das Gericht die Unterbringung des Patienten für nicht oder für nicht mehr zulässig erklärt, hat der Abteilungsleiter die Unterbringung jederzeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Abteilungsleiter hat die Unterbringung außerdem aufzuheben, wenn
1. ein ohne Verlangen untergebrachter Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und seit Bekanntwerden dieses Umstandes 24 Stunden vergangen sind,
2. ein Patient länger als 24 Stunden außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, oder
3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar noch nicht 24 Stunden vergangen sind, eine rechtzeitige Rückführung bis zur gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 20 oder 26 Abs. 1 aber nicht möglich ist.
Rückverweise
UbG · Unterbringungsgesetz
§ 32
(1) Der behandelnde Arzt hat das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen in der Krankengeschichte zumindest wöchentlich, sollte aber die Unterbringung bereits über sechs Monate andauern, zumindest monatlich zu dokumentieren. (2) Unbeschadet der Fälle, in denen das Gericht die Unterbring…
§ 47 Vollziehung, Verweise
…Justiz; 2. hinsichtlich der § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, 10, 11, 16a, 17 sowie der §§ 32 bis 32b, 39, 39c, 39d und 40, 40a Abs. 2, 40b, 40g und 41 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; 3. hinsichtlich…
§ 10 Aufnahmeuntersuchung, Belehrung und Verständigung
…der Unterbringung zu erstellen, es sei denn, dass die Anhörung (§ 19) bereits stattgefunden hat oder die Unterbringung bereits aufgehoben worden ist (§ 32); auf dieses Recht hat der Abteilungsleiter den Patienten hinzuweisen. Liegen die Voraussetzungen der Unterbringung nach dem zweiten ärztlichen Zeugnis nicht (mehr) vor, so ist die…