§ 27 Zustellung — UbG
Das Gericht hat, wenn die Unterbringung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Beschluss ist dem Patienten, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.
§ 27 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 27 Abweichende Satzungsbestimmungen
(1) Die Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, dass 1. der Schwellenwert in § 22 Abs. 2 für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird; 2. auf sie als Zielgesellschaft § 27a (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist; 3. die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich er…
§ 27b Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland und Notierung im Ausland
…§ 25), über das Überschreiten der gesicherten Sperrminorität (§ 26a), über das Feststellungsverfahren (§ 26b), über die Änderung der Satzung (§ 27 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 3) sowie über die Durchbrechung von Beschränkungen (§ 27a).…
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