Wird eine Person ohne Verlangen in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (§ 10 Abs. 1) anzuschließen. Ein gemäß § 10 Abs. 3 erstelltes zweites ärztliches Zeugnis ist dem Gericht unverzüglich in maschinschriftlicher Ausfertigung zu übermitteln.
Rückverweise
UbG · Unterbringungsgesetz
§ 39c Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter
…durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, ist § 39a anzuwenden. (2) Der Abteilungsleiter hat der Verständigung des Gerichts nach § 17 1. die ärztliche Bescheinigung nach § 8, 2. den Bericht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Amtshandlung nach § 9 Abs. …