RS0120734 – OGH Rechtssatz
Das Unterbringungsgericht hat bei seiner Entscheidung, mit der es die Unterbringung des Patienten (vorläufig) für zulässig erklärt, gegebenenfalls festzustellen, dass auf Grund des Fehlens (etwa) formeller Unterbringungsvoraussetzungen im bei der Krankenanstalt geführten administrativrechtlichen Verfahrensteil die Unterbringung des Patienten bis zur Verständigung des Unterbringungsgerichts gemäß § 17 UbG nicht dem Gesetz entsprach.