UbG
Gliederung
3. Abschnitt Unterbringung auf Verlangen
§ 7 Dauer der Unterbringung auf Verlangen
Die Unterbringung auf Verlangen darf nur sechs Wochen, auf erneutes Verlangen aber insgesamt längstens zehn Wochen dauern; für das erneute Verlangen gelten die §§ 3 bis 6 sinngemäß. Eine Verlängerung der Unterbringung über diese Fristen hinaus ist nicht zulässig.
§ 7 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 7 Angebotsunterlage
…§ 7. Der Bieter hat eine Angebotsunterlage zu erstellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß: 1. den Inhalt des Angebots; 2. Angaben zum Bieter, insbesondere, wenn es…
§ 11 Veröffentlichung und Information der Zielgesellschaft
…Form einer Broschüre zu erfolgen, die dem Publikum von der Zielgesellschaft an ihrem Sitz und von den zur Erbringung der Gegenleistung beauftragten Stellen ( § 7 Z 4 ) kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Wenn die Unterlagen nicht zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurden, so ist im…
§ 20 Zuteilungsregelung beim Teilangebot
…Zielgesellschaft gerichtet ist, die Menge der Beteiligungspapiere, hinsichtlich derer Annahmeerklärungen abgegeben werden, größer als die Menge der Beteiligungspapiere, die der Bieter erwerben wollte ( § 7 Z 5 ), so sind die Annahmerklärungen verhältnismäßig zu berücksichtigen. Die Annahmeerklärung jedes Beteiligungspapierinhabers ist in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem das Teilangebot zur…
§ 35 Strafbestimmungen
…5 Abs. 1 , Abs. 2 sowie Abs. 3 , die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz, § 7, § 11, § 16 Abs. 1 , Abs. 3 , Abs. 5 und Abs. 7, § 19 Abs. 2…
Rückverweise